{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-09-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-15-458_2015-09-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2682", "Checksum": "1a625a4a08d935fd8ce36d7573bcdc4e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.15.458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.09.2015 BVURA.15.458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.09.2015 BVURA.15.458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.09.2015 BVURA.15.458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Asylunterkunft; Verneinung der Baubewilligungspflicht und Entzug der aufschiebenden Wirkung \n- Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche Massnahmen ist nicht baubewilligungspflichtig (Erw. 3). \n- Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die strittige Nutzung nicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:56", "Checksum": "73c4ddf05b9aac36005e55d2be723323", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.09.2015 BVURA.15.458\nRegeste:\nAsylunterkunft; Verneinung der Baubewilligungspflicht und Entzug der aufschiebenden Wirkung \n- Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche Massnahmen ist nicht baubewilligungspflichtig (Erw. 3). \n- Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die strittige Nutzung nicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5).\n\n2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 437\n\ngendwelcher Art) zulässig (vgl. RRB Nr. 2009-000186 vom 18. Februar 2009, S. 6). Der Gemeinderat hat diese Eigentumsbeschränkung\n(fehlende Besitzstandsgarantie) – analog der neueren Praxis der\nAbteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. RRB Nr. 2014-001387\nvom 17. Dezember 2014, S. 7) – auf Kosten des Beschwerdegegners\nim Grundbuch anmerken zu lassen (vgl. betreffend die Anmerkung\nvon öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch\nauch Art. 962 ZGB sowie § 163 BauG). …\nBemerkung: Die Belastung ist im Grundbuch wie folgt angemerkt worden:\n\"(L) Eigentumsbeschränkung gem. § 163 BauG (fehlende Besitzstandsgarantie\nPergolabaute)\"\n\n79 Asylunterkunft; Verneinung der Baubewilligungspflicht und Entzug der\naufschiebenden Wirkung\n- Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche\nMassnahmen ist nicht baubewilligungspflichtig (Erw. 3).\n- Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da\ndie strittige Nutzung nicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n2. September 2015 (BVURA.15.458).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3\nGegenstand der vorliegenden Beschwerde ist somit einzig die\nFrage, ob die Nutzung von Räumlichkeiten des Gasthofs «S.» … als\nUnterkunft für Asylsuchende der Baubewilligungspflicht unterliegt…\n3. Bewilligungspflicht\n2015 Verwaltungsbehörden 438\n\n3.1\nBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung\nerrichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Alle Bauten\nund Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche\nUmgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme\nerheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage\nim Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht\n(BGE 139 II 139 f.; 120 Ib 384; AGVE 2007, S. 426; 2001, S. 288;\nVGE III/73 vom 4. Juni 2015, S. 9, mit Hinweisen).\nZweckänderungen liegen vor, wenn sich die in einer Baute\nausgeübte Nutzung wandelt. Zweck- bzw. Nutzungsänderungen können wegen vermehrter Einwirkungen auf die Umgebung, wegen erhöhter Anforderungen an die Erschliessung oder aus andern Gründen\neiner baupolizeilichen Bewilligung bedürfen, auch wenn mit ihnen\nbauliche Änderungen nicht verbunden sind. Ob eine Zweckänderung\nvorliegt, entscheidet sich durch Vergleich der neuen mit der ursprünglich bewilligten Nutzung (AGVE 1993, S. 357; 1990, S. 246;\nERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,\n2. Auflage, Aarau 1985, § 150 N 2d; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 17).\nAuch für Zweckänderungen gilt, dass sie keiner Baubewilligung\nbedürfen, wenn sie nur nebensächlicher Natur sind. Der Begriff der\nZweckänderung ist dabei nicht kleinlich auszulegen. Keine solche\nÄnderung liegt vor, wenn die neue Nutzung weder anderen Bauvorschriften unterliegt noch erhöhte, gegebenenfalls auch neue Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen für die Nachbarschaft mit sich\nbringt (AGVE 1993, S. 357; 1991, S. 544; 1990, S. 246; VGE III/73\nvom 4. Juni 2015, S. 9, mit Hinweisen).\n3.2\n2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 439\n\n"}