6 SNV darüber hinwegtäuschen, dass der Gestaltungsplan mit den geplanten Wohnungen privates Wohneigentum … ermöglicht (und bezweckt), welches nicht der Öffentlichkeit oder der Allgemeinheit dient. Diese Rechtsauffassung wird gestützt durch den Umstand, dass weder die Sondernutzungsvorschriften Einschränkungen enthalten, welche die vom Gemeinderat behauptete öffentliche Zweckbestimmung rechtsverbindlich sichern würden (zu denken wäre etwa an die verbindliche Festlegung einer Altersgrenze für die Bewohner der Wohnungen oder auch die zwingende Anbindung an die Vorgaben des Wohnungsbauförderungsgesetzes), noch eine sachenrechtlich dingliche Sicherung des