ren wie der O. AG gegen die öffentliche Zwecksetzung: Wo Erwerbszwecke im Vordergrund stehen, fehlt es am öffentlichen Interesse (SOG 2008 Nr. 20, E. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die gewinnbringende Veräusserung der gemeindeeigenen Parzelle 362 an die Investorin zu einem Kaufpreis von Fr. 650.–/m2 (laut Gemeinderat liegen die üblichen Landpreise in einer Zone OE zwischen Fr. 100/m2 und 300–400/m2) zwingend vom Gestaltungsplan bzw. von der entsprechenden Überbauung abhängig ist.