nicht aber für die Wohnungen. Der Gestaltungsplan stellt weder einen rechtsverbindlichen Bezug zwischen den Wohnungen und dem Pflegezentrum oder der ausschliesslichen Nutzung der Wohnungen durch Senioren her, noch unterbindet er den in der Zone OE nicht zonenkonformen privaten Wohnungsbau. Dementsprechend fehlt es den Wohnungen – ungeachtet des Zweckartikels und unabhängig von der Bezeichnung «Alterswohnungen» – am sozialpolitischen öffentlichen Interesse. 5.2.4 Die vorstehenden Überlegungen werden auch durch die im Planungsbericht aufgeführten Zielsetzungen des Gestaltungsplans gestützt.