Art. 6 Abs. 1 SNV hervor, wonach die Baufelder 1–7 grundsätzlich für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Alterswohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungsund Pflegedienstleistungen bestimmt und im Grundsatz nach den jeweils aktuellsten «Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten» (Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen sind. Bereits die Verwendung der Formulierung «grundsätzlich» lässt klar erkennen, dass die Gemeinde keine Beschränkung auf ein Pflegezentrum und Alterswohnungen wollte, andernfalls sie auf den Zusatz «grundsätzlich» verzichtet hätte.