Laut dem Wohnungsbauförderungsgesetz sind nur Alterswohnungen mit einer Wohnungsgrösse von 1–2 Zimmern für die Zuschussberechtigung relevant (§ 1 Abs. 2), demgegenüber sollen laut Planungsbericht 2,5- bis 5,5-Zimmer-Wohnungen realisiert werden. Diese Wohnungen sprengen den gesetzlich vorgesehenden Rahmen für förderungswürdige Alterswohnungen aber bei Weitem. Auch fehlt es an einer Bestimmung im Sondernutzungsplan, welche die Wohnungsgrösse auf 1–2 Zimmer beschränkt und damit einen Bezug zum Wohnungsbauförderungsgesetz schaffen würde. Somit fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem öffentlichen Interesse, die geplanten Wohnungen in der Zone OE zu realisieren.