dies ist ausschliesslich Aufgabe privater Trägerschaften. Damit kommt selbst dem staatlich geförderten Wohnungsbau keine planungsrechtlich relevante öffentliche Zweckbestimmung zu. Dieser ist auch auf die Zonen für öffentliche Bauten nicht angewiesen, sondern gehört in eine «private» Bauzone. Im weiteren lässt sich auch kein öffentliches Interesse an den geplanten Wohnungen gestützt auf das Wohnungsbauförderungsgesetz konstruieren: Laut dem Wohnungsbauförderungsgesetz sind nur Alterswohnungen mit einer Wohnungsgrösse von 1–2 Zimmern für die Zuschussberechtigung relevant (§ 1 Abs. 2), demgegenüber sollen laut Planungsbericht 2,5- bis 5,5-Zimmer-Wohnungen realisiert werden.