Gerade wegen dieser Privilegierung, was baupolizeiliche Vorschriften anbelangt, sind die Nutzungen in solchen Zonen auf Vorhaben zu beschränken, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen. Ist eine Baute oder Anlage nicht öffentlich, lässt sich auch kein öffentliches Interesse auf Ausscheidung von Land und deren Errichtung in der OE-Zone begründen (SOG 2008, Nr. 20, Erw. 2c.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 19 zu Art. 18 RPG). In Anwendung dieser Grundsätze ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob den geplanten Alterswohnungen öffentliches Interesse zukommt.