N 91); weiter bezweckt sie auch, durch grosszügigere Vorschriften (z.B. fehlende Bestimmungen über die maximal zulässige Ausnützung) die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert zulässig wären (SOG 2008, Nr. 20, Erw. 2c.). Gerade wegen dieser Privilegierung, was baupolizeiliche Vorschriften anbelangt, sind die Nutzungen in solchen Zonen auf Vorhaben zu beschränken, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen.