5.2 5.2.1 … Das vorliegend massgebliche Gebiet «H.» ist laut Bauzonenplan der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) zugewiesen. Wie erwähnt ist die Zone OE gemäss § 13 BNO für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken bzw. Interessen dienende Werke erstellt werden. Private Vorhaben sind nicht zulässig; auch nicht als «provisorische», mit Beseitigungsrevers belastete Bauten (AGVE 2000, S. 209 f. mit Hinweisen; CHRISTIAN HÄUPTLI in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 90 ff.).