2015 Verwaltungsbehörden 420 Damit ist sichergesellt, dass ausserhalb der Bauzonen nur rechtmässige Bauten erstellt und belassen werden können. Es besteht daher vorliegend kein Grund, die vom Verwaltungsgericht geprägte Praxis in Frage zu stellen. Zusammenfassend steht damit fest, dass es den Gemeinden als kommunale Baubewilligungsbehörden auch zusteht, Baugesuche für Bauten und Anlangen ausserhalb der Bauzonen wegen Bundesrechtswidrigkeit abzuweisen. Nicht erlaubt ist es der kommunalen Behörde dagegen, ein Baugesuch ohne Zustimmung des Kantons zu bewilligen. (…)