lll/15 vom 8. März 2002, S. 25; lll/129 vom 4. September 1998, S. 15). Es fragt sich, wie vorzugehen ist, wenn die notwendigen Nebenbestimmungen Planänderungen nach sich ziehen. Die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt lässt auch in diesen Fällen Rückweisungen an die Baupolizeibehörde zu. Die Bauherrschaft hat dann (nötigenfalls innert Frist) die Pläne anzupassen und neu einzureichen. Bei geringfügigen Änderungen, die formlos bewilligt werden können (§ 52 Abs. 1 BauV), erscheint dies problemlos. Die Rückweisung kann ferner auch dort angebracht sein, wo die geänderten Pläne im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) zu bewilligen sind.