{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-14-538_2016-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2592", "Checksum": "cc088300779b07a027bc96d3d02ce6fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.14.538"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.08.2016 BVURA.14.538"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.08.2016 BVURA.14.538"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.08.2016 BVURA.14.538"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückweisung \nDie Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:31", "Checksum": "46d14a7cba0e917299ea4bec5ce40c55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.08.2016 BVURA.14.538\nRegeste:\nRückweisung \nDie Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.\n\n406 Verwaltungsbehörden 2016\n\nknüpft und allfällige privatrechtliche Baubeschränkungen öffentlichrechtlich unbeachtlich sind.\n\n76 Rückweisung\nDie Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs\ndie Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im\nvereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung\nder Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n31. August 2016 (BVURA.14.538).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.4 Verhältnismässigkeitsprinzip\nIst ein Baugesuch mangelhaft bzw. stimmt es nicht durchwegs\nmit dem objektiven Recht überein, hat die Baupolizeibehörde nach\nden konkreten Umständen und nach pflichtgemässem Ermessen zu\nentscheiden, ob das Gesuch gesamthaft abgewiesen werden muss\noder ob die Mängel mit Nebenbestimmungen geheilt werden können.\nDas Vorgehen der Behörde hat sich in solchen Fällen nach dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Die Baubewilligungsbehörde hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als allgemeines\nverfassungs- und verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes wegen\nzu beachten (vgl. BGE 108 la 216). Diese Grundsätze gelten in\nanaloger Weise auch für das verwaltungsinterne und das verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden [VVGE] IV,\nNr. 59, S. 119 f.; zur Bedeutung der Verhältnismässigkeit als Grundprinzip des Verwaltungsrechts auch ULRICH HÄFELIN / GEORG\nMÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich 2016, Rz. 320, 514 ff.). Eine Baubewilligung zu verweigern,\n2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 407\n\nstatt sie mit Nebenbestimmungen zu erteilen, kann namentlich deswegen unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs\nden Bauherrn zwingt, ein nur geringfügig abgeändertes Baugesuch\nnochmals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht\ner möglicherweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen und Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit\nliegen (siehe AGVE 1986, S. 307 f. mit Hinweisen; zum Ganzen:\nVGE III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7; lll/15 vom 8. März 2002, S. 25;\nlll/129 vom 4. September 1998, S. 15).\nEs fragt sich, wie vorzugehen ist, wenn die notwendigen\nNebenbestimmungen Planänderungen nach sich ziehen. Die Praxis\ndes Departements Bau, Verkehr und Umwelt lässt auch in diesen Fällen Rückweisungen an die Baupolizeibehörde zu. Die Bauherrschaft\nhat dann (nötigenfalls innert Frist) die Pläne anzupassen und neu\neinzureichen. Bei geringfügigen Änderungen, die formlos bewilligt\nwerden können (§ 52 Abs. 1 BauV), erscheint dies problemlos. Die\nRückweisung kann ferner auch dort angebracht sein, wo die geänderten Pläne im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) zu bewilligen\nsind. Dies gilt namentlich dort, wo die Beschwerdeführenden durch\ndie Projektanpassung insgesamt entlastet werden, sich die\nProjektänderung also jedenfalls nicht nachteilig auswirkt (vgl. EBVU\n12.887 vom 18. Juni 2013, S. 11 f. mit Hinweisen auf VGE III/33\nvom 26. April 1995 betreffend gebäudeinterne Umgestaltungen;\nVGE III/39 vom 26. Mai 1997 betreffend Herabsetzung der Kniestockhöhe; VGE III/105 vom 12. Juli 2000 betreffend Weglassung\nvon Dachfenstern; VGE III/49 vom 27. Mai 2003 betreffend Änderung einer Stützmauer, vgl. auch AGVE 2004, S. 166 f.). Bei\nGrossprojekten gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip unter Umständen eine Rückweisung selbst dann, wenn die Projektänderung im\nordentlichen Verfahren öffentlich aufzulegen ist und dadurch Dritte\nmehr belastet werden, die im bisherigen Verfahren nicht beigeladen\nworden sind (vgl. VGE III/139 vom 26. November 2015, S. 54 f.,\nnoch nicht rechtskräftig). Solche Rückweisungen erfolgen zu neuem\nEntscheid ausdrücklich im Sinn der Erwägungen. Die Vorinstanz, die\n408 Verwaltungsbehörden 2016\n\nneu zu entscheiden hat, ist dann nicht nur an das Dispositiv, sondern\nauch an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid\ngebunden (vgl. VGE IV/45 vom 26. Juni 2008, S. 7; BGE 135 III\n334 ff.). Die Vorinstanz kann nur zusätzliche Rechtsgründe und\nTatsachen, zu denen sich die rückweisende Rechtsmittelinstanz nicht\ngeäussert hat, in Betracht ziehen (VGE III/10 vom 16. März 2007,\nS. 5 mit Hinweisen).\nVorliegend kann eine Reduktion der Überdachung der Terrasse\nauf Ebene 2 um 40 cm im vereinfachten Verfahren bewilligt werden.\nAuch eine Öffnung des Mittelteils kann im vereinfachten Verfahren\nbeurteilt werden, wobei in diesem Fall der Gemeinderat zu entscheiden hätte, ob je nach Lösung nicht auch noch weitere Nachbarn als\ndie unmittelbar östlich angrenzenden Beschwerdeführenden einzubeziehen wären (etwa die Eigentümerschaft der Parzelle 100 im Westen). Angesichts der praktisch maximalen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung und der verhaltenen Zustimmung zum Projekt im\nFachbericht sind die Projektanpassungen dem Gutachter vorzulegen,\nder die Einhaltung der Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen\nzu prüfen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BO).\n\n"}