und lehnte das Baugesuch auf Grund eines Verstosses gegen die Lärmschutzvorschriften ab (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte). (…). 5. Zuständigkeit zur akzessorischen Normenkontrolle Der Regierungsrat und die Gerichte sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungsoder Gesetzesrecht widersprechen (§§ 90 Abs. 5 und 95 Abs. 2 KV, § 2 Abs. 2 VRPG). Anderen Behörden, insbesondere erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden, steht dagegen nur die Kontrolle von kommunalem Recht zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 e contrario VRPG).