Dieser Dachabschnitt des Erdgeschosses ist somit gestalterisch einem begehbaren Flachdach gleichzusetzen, weshalb die genannte Messweise gemäss IVHB anzuwenden ist. Bei dieser Messweise ergibt sich beim vorliegenden Bauprojekt eine talseitig gemessene Fassadenhöhe von 8,10 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe 7,20 m) bzw. 7,30 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe 6,50 m;) womit die zulässige Maximalhöhe von 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO) überschritten wird. 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 441 89 Akzessorische Normenkontrolle und Lärmschutz - Zuständigkeit zur Vornahme einer akzessorischen Normenkontrolle - Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV