4.4.2 Die in der Gemeinde Zeiningen zulässige talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe beträgt maximal 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO). Gemäss § 16 i.V.m. Ziffer 5.2 Anhang 1 BauV wird die Fassadenhöhe wie folgt definiert: "Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie." Die Erläuterungen zur IVHB (Stand 3.9.2013; im Internet unter: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriff – IVHB) halten dazu präzisierend fest: