{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-10-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-14-453_2014-10-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2777", "Checksum": "b83d5882cfb334c4c851257982f88841"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.14.453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.10.2014 BVURA.14.453"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.10.2014 BVURA.14.453"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.10.2014 BVURA.14.453"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fassadenhöhe (gemäss IVHB) \nDie Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs wird oberkant der Brüstung gemessen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2 IVHB)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:16", "Checksum": "98c0a5a9f6d063c41a88dd73f683b5b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.10.2014 BVURA.14.453\nRegeste:\nFassadenhöhe (gemäss IVHB) \nDie Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs wird oberkant der Brüstung gemessen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2 IVHB).\n\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 439\n\ndas eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche erlaubt (beispielsweise indem die Fläche auch bei schlechtem Wetter genutzt werden\nkann und die Möblierung geschützt wird; EBVU 08.393 vom\n20. Oktober 2008, S. 3; 06.382 vom 10. Januar 2007, S. 8). Ein\nDachvorsprung, der dem Fassadenschutz dient, hat demgegenüber\nkeinen Einfluss auf die anrechenbare Terrassenfläche. Übersteigt der\nDachvorsprung jedoch eine zulässige Tiefe von 60 cm und wird damit zum Vordach, ist die gesamte darunterliegende Terrassenfläche\nnicht als solche anrechenbar, nicht nur der das zulässige Mass von\n60 cm überragende Teil (AGVE 2011, S. 442 f.).\nFerner ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Baute\naufgrund der topografischen Gegebenheiten bewusst treppenförmig\nzu erstellen ist, indem die einzelnen Gebäudestufen entsprechend der\nvorhandenen Neigung treppenartig in den Hang hineingebaut werden\n(AGVE 2005, S. 157). Eine Terrassierung ist dann zu verneinen,\nwenn wie im zitierten Fall das Gebäude nicht der durch den Hang bestimmten Topografie folgt, sondern auch in der Ebene ohne weiteres\nerstellt werden könnte.\nSodann thematisieren die Beschwerdeführenden hauptsächlich,\ndass seitliche Terrassenteile nicht zur Terrassenfläche gerechnet werden dürfen. ... Der oben dargelegten Begriffsdefinition ist immanent,\ndass nur Gebäudeteile als Terrassenfläche gelten, welche der Wohnfläche vorgelagert sind, keinesfalls aber seitlich, hinter der talseitigen\nFassadenflucht liegende begehbare Flächen; letztere tragen nichts zur\nAbschwächung der einheitlichen Erscheinung der Gebäudefront bei\nund dürfen folglich nicht berücksichtigt werden. Zudem dürfen nach\nder oben erwähnten Rechtsprechung vorgelagerte Auskragungen\nüber den darunterliegenden Gebäudeteil nicht zur Terrassenfläche gezählt werden, umso weniger dürfen dies seitliche Auskragungen.\n\n88 Fassadenhöhe (gemäss IVHB)\nDie Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs wird oberkant der Brüstung gemessen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene,\n440 Verwaltungsbehörden 2014\n\ndurchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2\nIVHB).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n6. Oktober 2014 (BVURA.14.453).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.4.2\nDie in der Gemeinde Zeiningen zulässige talseitig gemessene\n(traufseitige) Fassadenhöhe beträgt maximal 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO).\nGemäss § 16 i.V.m. Ziffer 5.2 Anhang 1 BauV wird die Fassadenhöhe wie folgt definiert:\n\"Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der\nSchnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und\nder dazugehörigen Fassadenlinie.\"\nDie Erläuterungen zur IVHB (Stand 3.9.2013; im Internet unter:\nwww.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriff – IVHB) halten dazu\npräzisierend fest:\n\"Bei begehbaren Flachdächern bestimmt das Konkordat zwar nicht im\nText, aber in der Skizze 5.2 des Anhangs 2, dass bei der zurückversetzten\nAttikafassade (vgl. Ziff. 6.4) bis oberkant selbst von offenen, durchbrochenen oder verglasten Brüstungen (Geländer usw.) zu messen ist.\"\nDer auf der Parzelle Nr. (…) geplante Gebäudekomplex sieht\nvor, dass die Terrasse des Obergeschosses auf dem Dach des Erdgeschosses liegt. Dieser Dachabschnitt des Erdgeschosses ist somit gestalterisch einem begehbaren Flachdach gleichzusetzen, weshalb die\ngenannte Messweise gemäss IVHB anzuwenden ist. Bei dieser Messweise ergibt sich beim vorliegenden Bauprojekt eine talseitig gemessene Fassadenhöhe von 8,10 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe\n7,20 m) bzw. 7,30 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe 6,50 m;) womit die zulässige Maximalhöhe von 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO) überschritten wird.\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 441\n\n89 Akzessorische Normenkontrolle und Lärmschutz\n- Zuständigkeit zur Vornahme einer akzessorischen Normenkontrolle\n- Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. X. vom 13. Februar 2013 gegen\nden Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)/Stadtrat Y.\n(RRB Nr. 2013-000100).\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Sachverhalt/Baubewilligungsentscheid\n(…)\nDie Abteilung für Baubewilligungen BVU erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV und stimmte dem Baugesuch damit unter Auflagen zu.\nDer Stadtrat Y. vertritt in seinem Entscheid den Standpunkt,\ndass Art. 31 Abs. 2 LSV im Widerspruch zu Art. 22 USG stehe. Der\nStadtrat Y. versagte Art. 31 Abs. 2 LSV die Anwendung und lehnte\ndas Baugesuch auf Grund eines Verstosses gegen die Lärmschutzvorschriften ab (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte). (…).\n5. Zuständigkeit zur akzessorischen Normenkontrolle\nDer Regierungsrat und die Gerichte sind gehalten, Erlassen die\nAnwendung zu versagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungsoder Gesetzesrecht widersprechen (§§ 90 Abs. 5 und 95 Abs. 2 KV,\n§ 2 Abs. 2 VRPG). Anderen Behörden, insbesondere erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden, steht dagegen nur die Kontrolle von\nkommunalem Recht zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 e contrario VRPG). Der\nGesetzeswortlaut bestimmt übereinstimmend mit dem Verfassungstext, dass die kommunalen Behörden nicht berechtigt sind, Normen\ndes kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu überprüfen. Ver-\nfassungs- und Gesetzgeber wollten damit eine unkoordinierte Nor-\n"}