79 Asylunterkunft; Verneinung der Baubewilligungspflicht und Entzug der aufschiebenden Wirkung - Die Umnutzung eines Hotels in eine Asylunterkunft ohne bauliche Massnahmen ist nicht baubewilligungspflichtig (Erw. 3). - Hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf, da die strittige Nutzung nicht baubewilligungspflichtig ist, ist einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. September 2015 (BVURA.15.458). Aus den Erwägungen