Somit kann der Beschwerdegegner vorliegend lediglich darauf vertrauen, dass die Pergola vom Gemeinderat auch weiterhin geduldet wird, eigentlichen Besitzstandsschutz geniesst sie jedoch nicht. Aus diesem Grund sind keinerlei Erneuerungen, Änderungen oder Wiederaufbauten (auch im Falle von Zerstörungen ir- 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 437