Auf den Vertrauensschutz kann sich jedoch nur berufen, wer guten Glaubens von der Rechtmässigkeit des Zustands ausgeht. Sobald sich die Bauherrschaft der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst ist, kann sich diese nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (ANDREAS BAUMANN, a.a.O., § 159 N 7). Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdegegner der Rechtswidrigkeit seines Tuns offensichtlich bewusst war, hatte er doch zunächst ein Projekt direkt an der Parzellengrenze und nach Hinweis der Gemeinde auf die Abstandsregeln ein neues Projekt mit einem Grenzabstand eingereicht, weshalb er sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.