Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Rechtsschutzanspruch der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft verwirkt war. Die Duldung des rechtswidrigen Zustands durch den vormaligen Eigentümer der Parzelle 172 muss sich die Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin 2015 Verwaltungsbehörden 436