nachträglichen Rechtsschutzanspruch des Nachbarn überhaupt zu verfügen, obwohl dieser ausdrücklich einen Anspruch auf nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens geltend macht, steht dem betroffenen Nachbarn die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen (vgl. § 41 Abs. 2 VRPG). 4.4.4 Vorliegend wurde die Pergola vom Beschwerdegegner im Jahr 1995 erstellt.