barn selbstverständlich offen, direkt beim Gemeinderat innert der Frist von drei Monaten (schriftlich) die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu beantragen. Macht der Nachbar beim Gemeinderat geltend, er habe Anspruch auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, so muss der Gemeinderat darüber als Baubewilligungsbehörde innert angemessener Frist und in anfechtbarer Form entscheiden. Beschliesst der Gemeinderat, kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, weil er den Rechtsschutzanspruch des Nachbarn als verwirkt erachtet, kann dieser den Entscheid anfechten.