Vorgehens des Bauherrn daher als genügend erachtet werden, wenn der betroffene Nachbar innert drei Monaten beim Bauherrn interveniert. Diese Intervention ist formlos möglich, doch empfiehlt sich aus Beweisgründen Schriftlichkeit. Einigen sich Nachbar und Bauherr in der Folge nicht hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands respektive hinsichtlich der Duldung der Baute oder handelt der Bauherr einer allfällig erzielten Einigung zuwider, so hat der Nachbar wiederum innert nützlicher Frist (deren Dauer hier offen gelassen werden kann) beim Gemeinderat schriftlich die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Alternativ steht es dem Nach-