fen wurde, welches wiederaufgenommen werden könnte. Auch kann es nicht Aufgabe des Nachbarn sein, ein Verfahren formell in Gang zu setzen, das der Bauherr bewusst unterlassen hat und das sich primär zwischen der Bauherrschaft und dem Gemeinderat abspielt. Schliesslich stellt es ein unter Nachbarn übliches und schutzwürdiges Vorgehen dar, Differenzen vorerst untereinander zu klären und erst im Fall der Nichteinigung (beispielsweise hier hinsichtlich der Versetzung der Baute) beim Gemeinderat zu intervenieren. Es muss in den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn daher als genügend erachtet werden, wenn der betroffene Nachbar innert drei Monaten beim Bauherrn interveniert.