Der Nachbar hat somit auch in den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn innert drei Monaten, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte, zu intervenieren. Was mit intervenieren gemeint ist, ist nachfolgend zu präzisieren. Klar ist, dass es in diesen Fällen (im Gegensatz zu den Fällen, wo eine Baubewilligung vorliegt, der Nachbar jedoch nicht in das Verfahren einbezogen worden ist) nicht erforderlich ist, dass der Nachbar innert der Frist von drei Monaten ein förmliches Wiederaufnahmebegehren beim Gemeinderat stellt.