§ 65 VRPG verlangt demgegenüber nun ein formelles Wiedererwägungsbegehren, das innert Frist schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. § 66 Abs. 1 VRPG). Mit § 65 Abs. 2 VRPG hat der Gesetzgeber die bisherige Praxis abgelöst, allerdings ohne in den Materialien auf sie und die Unterschiede einzugehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros- 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 433