Diese neuere Praxis wurde mit dem neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz ins Gesetz überführt, wonach die Wiederaufnahme auch verlangen kann, wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren einbezogen wurde oder wem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist (§ 65 Abs. 2 VRPG). Allerdings wurde damit die Praxis im Ergebnis verschärft, denn praxisgemäss wurde nur eine fristgerechte Intervention beim Gemeinderat verlangt, etwa indem mündlich gegen die Baute Protest eingelegt und Einsicht in die Pläne und die Baubewilligung verlangt worden war.