Unter der Geltung des alten Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des alten Baugesetzes lautete die Rechtsprechung wie folgt: Liegt überhaupt keine baupolizeiliche Bewilligung vor, so hat die Intervention des Betroffenen innert nützlicher Frist, das heisst ebenfalls in Anlehnung an die ordentlichen Beschwerdefristen innert 20 Tagen (§ 40 Abs. 1 aVRPG) seit der Kenntnisnahme vom Bauvorhaben zu erfolgen. Reagiert der Betroffene nicht innert dieser Frist, befindet er sich in der gleichen Position wie ein Nichtlegitimierter, das heisst es steht ihm dann lediglich zu, nach Massgabe von § 59a aVRPG (heute § 38 VRPG) bei der Behörde Aufsichtsanzeige zu erheben.