Im geltenden kantonalen Recht ist die Situation, wo keine Baubewilligung vorliegt, verfahrensrechtlich nicht geregelt. Unter der Geltung des alten Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des alten Baugesetzes lautete die Rechtsprechung wie folgt: Liegt überhaupt keine baupolizeiliche Bewilligung vor, so hat die Intervention des Betroffenen innert nützlicher Frist, das heisst ebenfalls in Anlehnung an die ordentlichen Beschwerdefristen innert 20 Tagen (§ 40 Abs. 1 aVRPG) seit der Kenntnisnahme vom Bauvorhaben zu erfolgen.