{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-14-333_2015-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2681", "Checksum": "8616a6c62515d4d20fbd6fa388a632bb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.14.333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.03.2015 BVURA.14.333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.03.2015 BVURA.14.333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.03.2015 BVURA.14.333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ohne Baubewilligung; Rechtsschutz Dritter; Anmerkung der fehlenden Besitzstandsgarantie im Grundbuch \n- Wer nicht innert drei Monaten seit Kenntnisnahme einer Baurechtswidrigkeit interveniert, verliert seinen Rechtsschutzanspruch (Erw. 4.4). \n- Die fehlende Besitzstandsgarantie einer (materiell) rechtswidrigen Baute ist als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG im Grundbuch anzumerken (Erw. 5.3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:09", "Checksum": "405627158f26e62388f42e1ad1d22eb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.03.2015 BVURA.14.333\nRegeste:\nBauen ohne Baubewilligung; Rechtsschutz Dritter; Anmerkung der fehlenden Besitzstandsgarantie im Grundbuch \n- Wer nicht innert drei Monaten seit Kenntnisnahme einer Baurechtswidrigkeit interveniert, verliert seinen Rechtsschutzanspruch (Erw. 4.4). \n- Die fehlende Besitzstandsgarantie einer (materiell) rechtswidrigen Baute ist als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG im Grundbuch anzumerken (Erw. 5.3).\n\n2015 Verwaltungsbehörden 430\n\ntend gemachten öffentlichen Zwecks sowie die gewinnorientierte\nAusgestaltung mit der Zone OE nicht vereinbar sind. Den vom\nGestaltungsplan «H.» vorgesehenen Wohnungen muss mangels\nöffentlichen Interesses die Zonenkonformität in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde B. abgesprochen werden. …\n5.4\nAls Fazit ist festzuhalten, dass die Erstellung von Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht\ngrundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings ist die Sicherstellung des\nöffentlichen Zwecks unabdingbar. Der zu beurteilende Gestaltungsplan «H.» wird diesen Anforderungen jedoch in keiner Weise\ngerecht: Eine Zwecksicherung wie etwa durch rechtsverbindliche\nAnbindung der Wohnungen an das Pflegezentrum ist nicht ausgewiesen. Darüber hinaus implizieren die Sondernutzungsvorschriften\n– insbesondere Art. 6 Abs. 1 SNV (vgl. Ziffer 5.2.3 hievor) – geradezu die zonenwidrige Nutzung der Wohnungen und bieten dementsprechend keinen hinreichenden Schutz des behaupteten öffentlichen\nZwecks. Damit erweist sich der Gestaltungsplan in der vorliegenden\nAusgestaltung als unrechtmässig.\n\n78 Bauen ohne Baubewilligung; Rechtsschutz Dritter; Anmerkung der\nfehlenden Besitzstandsgarantie im Grundbuch\n- Wer nicht innert drei Monaten seit Kenntnisnahme einer Baurechtswidrigkeit interveniert, verliert seinen Rechtsschutzanspruch\n(Erw. 4.4).\n- Die fehlende Besitzstandsgarantie einer (materiell) rechtswidrigen\nBaute ist als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG im Grundbuch anzumerken (Erw. 5.3).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n6. März 2015 (BVURA.14.333).\n2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 431\n\nAus den Erwägungen\n\n4.4\n4.4.1\n…\nWer als Nachbar von einem Bau- oder Nutzungsvorhaben betroffen ist, kann seinen Rechtsschutzanspruch bei eigenmächtigem\nVorgehen des Bauherrn zwar auch später noch durchsetzen. Die Praxis bindet die Geltendmachung dieses Anspruchs jedoch an Fristen,\nnamentlich aus der Überlegung heraus, dass der Rechtsuchende auch\nim ordentlichen Rechtsschutzverfahren auf befristete Rechtsmittel\nverwiesen ist. Im geltenden kantonalen Recht ist die Situation, wo\nkeine Baubewilligung vorliegt, verfahrensrechtlich nicht geregelt.\nUnter der Geltung des alten Verwaltungsrechtspflegegesetzes und\ndes alten Baugesetzes lautete die Rechtsprechung wie folgt:\nLiegt überhaupt keine baupolizeiliche Bewilligung vor, so hat\ndie Intervention des Betroffenen innert nützlicher Frist, das heisst\nebenfalls in Anlehnung an die ordentlichen Beschwerdefristen innert\n20 Tagen (§ 40 Abs. 1 aVRPG) seit der Kenntnisnahme vom Bauvorhaben zu erfolgen. Reagiert der Betroffene nicht innert dieser\nFrist, befindet er sich in der gleichen Position wie ein Nichtlegitimierter, das heisst es steht ihm dann lediglich zu, nach Massgabe von § 59a aVRPG (heute § 38 VRPG) bei der Behörde Aufsichtsanzeige zu erheben. Er hat dann einzig Anspruch auf eine\nbehördliche Antwort, doch kann er die Behörde nicht dazu verhalten,\nin dem von ihm anbegehrten Sinn tätig zu werden (zum Ganzen:\nAGVE 1994, S. 365 f. mit Hinweisen; vgl. bezüglich der Stellung als\nAufsichtsanzeigeerstatter auch VGE III/27 vom 30. März 2005,\nS. 7). Andernfalls hätte es der Nachbar in der Hand, eine von ihm bis\ndahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden Maximalfrist von 30 Jahren (vgl. BGE 107 Ia 121; 105\nIb 265) jederzeit wieder infrage zu stellen, was auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit als fragwürdig erscheint.\n4.4.2\n2015 Verwaltungsbehörden 432\n\n"}