Der Gemeinderat sowie die Nachbarschaft können aber nicht beanspruchen, dass das mit dem früheren Zweifamilienhaus verbundene Immissionsausmass erhalten bleibt. Sie haben vielmehr diejenigen Immissionen zu dulden, die in einer Wohnarbeitszone 3 – in welcher notabene auch mässig störende Betriebe zugelassen sind – nicht als übermässig betrachtet werden können. Die durch das Wohnen und Leben der Asylsuchenden verursachten Lärm- oder Störeinwirkungen sind klarerweise als natürliche Wohnimmissionen zu werten und haben daher als wohn- und geschäftszonenkonform zu gelten.