Gemäss § 10 BNO ist die Wohnarbeitszone 3 für Bauten mit Wohnungen und mit Mischnutzung (Wohnen/Arbeiten) sowie für mässig störende Betriebe bestimmt. Dem Gemeinderat ist insoweit Recht zu geben, dass es sich nicht ausschliessen lässt, dass durch die Umwandlung des Zweifamilienhauses in eine Unterkunft für Asylsuchende mit grösseren Immissionen als bei der früheren privaten Nutzung zu rechnen ist. Der Gemeinderat sowie die Nachbarschaft können aber nicht beanspruchen, dass das mit dem früheren Zweifamilienhaus verbundene Immissionsausmass erhalten bleibt.