Daher sei den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, was gemäss § 60 Abs. 2 BauG durch die Publikation und Auflage des Baugesuchs zu geschehen habe. Das Vorbringen des Gemeinderats überzeugt nicht. Vorliegend handelt es sich um ein älteres Zweifamilienhaus, das sich in der Wohnarbeitszone 3 befindet und vor der Anmietung durch den Beschwerdeführer nicht bewohnt war. Gemäss § 10 BNO ist die Wohnarbeitszone 3 für Bauten mit Wohnungen und mit Mischnutzung (Wohnen/Arbeiten) sowie für mässig störende Betriebe bestimmt.