3.4 Den angefochtenen Entscheid begründet der Gemeinderat ferner damit, dass gemäss § 52 BauG den Vorschriften des Brandschutzes sowie den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprochen werden müsse. Der Gemeinderat sei verpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften zu prüfen. Grundsätzlich könne er dies jederzeit tun. In der Praxis erfolge die Prüfung dann, wenn ein äusserer Anlass dazu besteht. … Nach seiner eigenen Argumentation liegt bei der Umnutzung der fraglichen Liegenschaft in eine Unterkunft für Asylsuchende ein Anlass zur Prüfung der genannten Vorschriften vor.