In den Bauzonen geht das bewilligte Nutzungsrecht durch einen begrenzten Leerstand nicht verloren. Wird ein Zweifamilienhaus durch 12 bis 14 Personen belegt, liegt auch keine relevante Nutzungsintensivierung vor; eine solche Belegung war vor noch nicht langer Zeit ganz üblich. Die Umnutzung der betroffenen Liegenschaft stellt daher keine bewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinn von § 59 Abs. 1 BauG dar. 3.4 Den angefochtenen Entscheid begründet der Gemeinderat ferner damit, dass gemäss § 52 BauG den Vorschriften des Brandschutzes sowie den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprochen werden müsse.