Bauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und der Kantone, St. Gallen 1991, S. 55 ff.). Die Nutzung einer Liegenschaft als Unterkunft für Asylsuchende ist keine gewerbliche Tätigkeit. Entgegen der Meinung des Gemeinderats handelt es sich grundsätzlich um eine normale Wohnnutzung, wie dies auch z.B. bei Studentenunterkünften und bei Wohngemeinschaften der Fall ist; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft dadurch intensiver genutzt wird als durch eine durchschnittliche Familie. Die Liegenschaft wurde seinerzeit als Zweifamilienhaus bewilligt bzw. benutzt.