ist. Wie oben schon erwähnt wurde, bedürfen nach § 59 Abs. 1 BauG nicht nur alle Bauten, sondern auch ihre gesundheits- und baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung einer Baubewilligung durch den Gemeinderat. Nicht jede nebensächliche Umgestaltung oder Zweckänderung ist jedoch bewilligungspflichtig, sondern nur eine solche, die öffentliche und nachbarliche Interessen berührt. Zweckänderungen unterliegen dann dem Vorbehalt der Baubewilligung, wenn andere Bauvorschriften zur Anwendung gelangen oder wenn sich erhöhte und neue Gefahren oder Nachteile für die Nachbarschaft, insbesondere in bau- oder verkehrspolizeilicher Hinsicht ergeben (vgl. ERICH