2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 431 unverhältnismässig sind (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 16). Damit lässt sich eine Massnahme wie die vorliegend beantragte, die zwar Einwirkungen auf einen Nachbarn reduzieren mag, aber gleichzeitig die Einwirkungen auf einen anderen Nachbarn erhöht, gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht rechtfertigen. 86 Asylbewerberunterkunft Die Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 7. Juli 2014 (BVURA.14.327). Aus den Erwägungen