{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-07-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-14-327_2014-07-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2775", "Checksum": "167d39c0cfc0853805efa7794d1b7e90"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.14.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 07.07.2014 BVURA.14.327"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 07.07.2014 BVURA.14.327"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 07.07.2014 BVURA.14.327"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Asylbewerberunterkunft \nDie Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:23", "Checksum": "fc90378596b20189a353a33917f6f9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 07.07.2014 BVURA.14.327\nRegeste:\nAsylbewerberunterkunft \nDie Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung.\n\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 431\n\nunverhältnismässig sind (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 16). Damit lässt sich eine Massnahme wie die vorliegend beantragte, die\nzwar Einwirkungen auf einen Nachbarn reduzieren mag, aber gleichzeitig die Einwirkungen auf einen anderen Nachbarn erhöht, gestützt\nauf das Vorsorgeprinzip nicht rechtfertigen.\n\n86 Asylbewerberunterkunft\nDie Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n7. Juli 2014 (BVURA.14.327).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3\nDes Weiteren ist zu prüfen, ob die Nutzung der fraglichen Liegenschaft als Unterkunft für Asylbewerber baubewilligungspflichtig\nist.\nWie oben schon erwähnt wurde, bedürfen nach § 59 Abs. 1\nBauG nicht nur alle Bauten, sondern auch ihre gesundheits- und baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung einer\nBaubewilligung durch den Gemeinderat. Nicht jede nebensächliche\nUmgestaltung oder Zweckänderung ist jedoch bewilligungspflichtig,\nsondern nur eine solche, die öffentliche und nachbarliche Interessen\nberührt. Zweckänderungen unterliegen dann dem Vorbehalt der Baubewilligung, wenn andere Bauvorschriften zur Anwendung gelangen\noder wenn sich erhöhte und neue Gefahren oder Nachteile für die\nNachbarschaft, insbesondere in bau- oder verkehrspolizeilicher Hinsicht ergeben (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, § 150 N 3; MARIO BARBLAN, Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderungen von\n432 Verwaltungsbehörden 2014\n\nBauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und\nder Kantone, St. Gallen 1991, S. 55 ff.). Die Nutzung einer Liegenschaft als Unterkunft für Asylsuchende ist keine gewerbliche Tätigkeit. Entgegen der Meinung des Gemeinderats handelt es sich grundsätzlich um eine normale Wohnnutzung, wie dies auch z.B. bei\nStudentenunterkünften und bei Wohngemeinschaften der Fall ist;\ndies selbst dann, wenn die Liegenschaft dadurch intensiver genutzt\nwird als durch eine durchschnittliche Familie. Die Liegenschaft\nwurde seinerzeit als Zweifamilienhaus bewilligt bzw. benutzt. Die\nIntensivierung der Wohnnutzung für sich allein begründet grundsätzlich ebenso wenig wie \"die Art der Bewohner\" die Pflicht, eine\nBaubewilligung einzuholen (vgl. AGVE 1991, S. 544; VGE III/4\nvom 18. Januar 1991, S. 26 ff.; RRB Nr. 294 vom 11. Februar 1991,\nErw. 4; ERICH ZIMMERLIN, a.a.O., § 150 N 2b–3; MARIO BARBLAN,\na.a.O., S. 72 ff., 104 und 116). Dass die Liegenschaft eine gewisse\nZeit leer stand, ändert nichts daran. In den Bauzonen geht das bewilligte Nutzungsrecht durch einen begrenzten Leerstand nicht verloren. Wird ein Zweifamilienhaus durch 12 bis 14 Personen belegt,\nliegt auch keine relevante Nutzungsintensivierung vor; eine solche\nBelegung war vor noch nicht langer Zeit ganz üblich. Die Umnutzung der betroffenen Liegenschaft stellt daher keine bewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinn von § 59 Abs. 1 BauG dar.\n3.4\nDen angefochtenen Entscheid begründet der Gemeinderat ferner\ndamit, dass gemäss § 52 BauG den Vorschriften des Brandschutzes\nsowie den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprochen werden müsse. Der Gemeinderat sei verpflichtet, die Einhaltung der\nBrandschutzvorschriften zu prüfen. Grundsätzlich könne er dies jederzeit tun. In der Praxis erfolge die Prüfung dann, wenn ein äusserer\nAnlass dazu besteht.\n… Nach seiner eigenen Argumentation liegt bei der Umnutzung\nder fraglichen Liegenschaft in eine Unterkunft für Asylsuchende ein\nAnlass zur Prüfung der genannten Vorschriften vor. Wieso der Gemeinderat dafür ein Baubewilligungsverfahren benötigt, ist nicht ersichtlich. Nach Angaben des Beschwerdeführers … ist die Unterbringungssituation für Asylsuchende im Kanton Aargau sehr ange-\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 433\n\n"}