Geschossteile gelten, die zwar weder Fenster noch Lichtschacht aufweisen, aber mehr als 80 cm in der Ebene oder 1.2 m am Hang über das gewachsene Terrain hinausragen (vgl. § 15 Abs. 1 ABauV). In Bezug auf die Anrechenbarkeit von Technik- und Maschinenräumen (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 BauV) sowie von Gemeinschaftsräumen (§ 32 Abs. 2 lit. b BauV) sind diese Kriterien aber unmassgeblich, d.h. diese Räume müssen auch dann nicht angerechnet werden, wenn sie vollständig über dem gewachsenen Terrain liegen. ... 5.2 Die jahrzehntelange konstante Praxis des Verwaltungsgerichts zu den terrassierten Bauten lässt sich wie folgt zusammenfassen (AGVE 2011, S. 440 ff.