1 BauV (liegt) auch der Gedanke der haushälterischen Bodennutzung zugrunde. Diesem Grundsatz soll insoweit Rechnung getragen werden, als Nebennutzflächen in Keller- und Untergeschossen, und nicht in voll nutzbaren Vollgeschossen, untergebracht werden sollen. Nichts anderes lässt sich den vom BVU herausgegebenen Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR), Version 3.1, Juni 2012 / Januar 2014, N. 291 zu § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV mit folgendem Wortlaut entnehmen (im Internet unter: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Bauverordnung): "Mit dem Boden ist haushälterisch umzugehen.