2) können weiterhin abgezogen werden. Diese Änderung verhindert Rechtsungleichheiten und verhindert Probleme, die sich ergeben können, wenn solche Nebenräume nachträglich doch zu Wohnzwecken genutzt werden." Der Bericht erwähnt somit als Beispiel für ein nicht natürlich belichtetes Vollgeschoss einen "in den Hang gebauten Geschossteil eines Terrassenhauses".... Daraus ergibt sich, dass nach der Intention des Verordnungsgebers insbesondere bei Terrassenbauten der in den Hang gebaute Teil des Vollgeschosses quasi als eigenständiges Geschoss zu betrachten ist. Ist dieses "Geschoss" vollständig im Hang 436 Verwaltungsbehörden 2014