4.2.2 (Aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV ergibt sich, dass Keller-, Wasch- und Trockenräume in Untergeschossen und nicht "natürlich belichteten Vollgeschossen" nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden müssen.) Was als "natürlich belichtetes Vollgeschoss" gilt, ist eine Frage der Auslegung. Der bereinigte Bericht zur Bauverordnung vom 3. Mai/25. Mai 2011 erläutert zu § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 Folgendes (S. 19): "Ein Abzug für Wasch- und Trockenräume ist nur möglich, wenn es um Flächen in Untergeschossen, im Estrich oder in nicht natürlich belichteten Vollgeschossen (in den Hang gebauter Geschossteil eines Terrassenhauses) geht.