- Als "Terrasse" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunterliegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2) Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. Juli 2014 (BVURA.14.238). Aus den Erwägungen