Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Unterkunft für Asylsuchende grundsätzlich um eine normale Wohnnutzung handelt, stellt die Umnutzung der fraglichen Liegenschaft keine bewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinn von § 59 Abs. 1 BauG dar. Da auch keine baupolizeilich relevanten baulichen Modifikationen vorgenommen worden sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Hinblick auf die Umnutzung der Liegenschaft … auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu verzichten ist.