{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-14-238_2014-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2776", "Checksum": "6700688cd7753f7a31ec20c9531b7560"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.14.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2014 BVURA.14.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2014 BVURA.14.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.07.2014 BVURA.14.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungsziffer; Terrassenhäuser \n- Wasch-und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, wenn sie im hangseitigen Geschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie ein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene) Terrain hinausragt. 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Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn dies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft (Erw. 4.2.2) \n- Als \"Terrasse\" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunterliegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)\n\n434 Verwaltungsbehörden 2014\n\nfür die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens\ndar.\n…\n3.7\nMit Blick auf die oben gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass das Zweifamilienhaus mit der Einrichtung der Asylbewerberunterkunft einer erneuten Wohnnutzung zugeführt wird, was\nin der Wohnarbeitszone 3 durchaus zulässig ist. Aufgrund des häufigeren Wechsels der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der intensiveren Nutzung der Liegenschaft ist zwar möglicherweise mit\ngrösseren Immissionen zu rechnen, als dies bei einer früheren Nutzung als Zweifamilienhaus der Fall war. Da es sich aber ausschliesslich um übliche Wohnimmissionen handelt, erreichen diese keine\nIntensität, welche fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung\nin der Wohnarbeitszone 3 hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndass es sich bei der Unterkunft für Asylsuchende grundsätzlich um\neine normale Wohnnutzung handelt, stellt die Umnutzung der fraglichen Liegenschaft keine bewilligungspflichtige Zweckänderung im\nSinn von § 59 Abs. 1 BauG dar. Da auch keine baupolizeilich relevanten baulichen Modifikationen vorgenommen worden sind, ist\nzusammenfassend festzuhalten, dass im Hinblick auf die Umnutzung\nder Liegenschaft … auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu verzichten ist.\n\n87 Ausnützungsziffer; Terrassenhäuser\n- Wasch- und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an\ndie Ausnützungsziffer angerechnet werden, wenn sie im hangseitigen\nGeschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie\nein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene) Terrain\nhinausragt. Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn dies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft\n(Erw. 4.2.2)\n2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 435\n\n- Als \"Terrasse\" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der\n(und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur\nFassadenflucht der darunterliegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n10. Juli 2014 (BVURA.14.238).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.2\n(Aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV ergibt sich, dass Keller-,\nWasch- und Trockenräume in Untergeschossen und nicht \"natürlich\nbelichteten Vollgeschossen\" nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden müssen.) Was als \"natürlich belichtetes Vollgeschoss\" gilt, ist eine Frage der Auslegung. Der bereinigte Bericht zur\nBauverordnung vom 3. Mai/25. Mai 2011 erläutert zu § 32 Abs. 2\nlit. a Ziffer 1 Folgendes (S. 19):\n\"Ein Abzug für Wasch- und Trockenräume ist nur möglich, wenn es\num Flächen in Untergeschossen, im Estrich oder in nicht natürlich belichteten Vollgeschossen (in den Hang gebauter Geschossteil eines Terrassenhauses) geht. Es handelt sich dabei um eine Rechtsänderung, die Streitfälle in\nder Praxis vermeiden helfen soll.\nEin Abzug für ein Reduit oder einen Waschraum auf einer Vollgeschossebene, die natürlich belichtet wird, ist demnach künftig nicht mehr\nmöglich. Technische Räume hingegen (Ziff. 2) können weiterhin abgezogen\nwerden.\nDiese Änderung verhindert Rechtsungleichheiten und verhindert Probleme, die sich ergeben können, wenn solche Nebenräume nachträglich doch\nzu Wohnzwecken genutzt werden.\"\nDer Bericht erwähnt somit als Beispiel für ein nicht natürlich\nbelichtetes Vollgeschoss einen \"in den Hang gebauten Geschossteil\neines Terrassenhauses\".... Daraus ergibt sich, dass nach der Intention\ndes Verordnungsgebers insbesondere bei Terrassenbauten der in den\nHang gebaute Teil des Vollgeschosses quasi als eigenständiges Geschoss zu betrachten ist. Ist dieses \"Geschoss\" vollständig im Hang\n436 Verwaltungsbehörden 2014\n\n"}