In der deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie (kann unter folgendem Link bezogen werden: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/ 15666.htm) … wird die Übermässigkeit von Gerüchen über die Häufigkeit, mit welcher ein Geruch wahrnehmbar ist, definiert. In Wohnzonen dürfen im Jahresmittel nicht mehr als 10 % positive Geruchsstunden auftreten. Dieser Wert wird bei normal genutzten privaten Küchen nicht erreicht. Geruchsimmissionen aus einer privaten Küchenabluft gelten somit nicht als übermässig. Da im vorliegenden Fall wie oben erläutert keine übermässigen Geruchsimmissionen vorliegen, müssen auch keine ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen getroffen werden.