1.1.4 Betriebszeiten Die Beschwerdeführenden beantragen, dass subeventualiter in Verbindung mit andern Auflagen die Küchenventilation nur zu folgenden Zeiten betrieben werden darf: 7.30–8.30; 11.00–12.00; 17.00–18.00. Eine solche Regelung würde die Gestaltung des Tagesablaufs des Beschwerdegegners massiv einschränken und ist als unverhältnismässig zu betrachten (vgl. Ziffer 1.1.1). 1.1.5 Aktivkohlefilter Gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 7. Oktober 2013 ist von den Beschwerdegegnern ein Aktivkohlefilter in den Küchenventilator einzusetzen, welcher gemäss Herstellervorgaben ersetzt werden muss.