Gemäss Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Bei einer privaten Küchenabluft sind keine übermässigen Immissionen zu erwarten (vgl. Ziffer 1.2.2), auch wenn die Abluft nicht über Dach geführt wird. Daher und aufgrund der Überlegungen gemäss Ziffer 1.1.1 müssen Emissionen der Küchenabluft von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern bei einer üblichen Überbauungssituation im Sinne einer Ausnahme von der Regel von Art. 6 Abs. 2 LRV nicht über Dach geführt werden. 428 Verwaltungsbehörden 2014